Allgemeine Hausordnung:

 

Die folgenden Bestimmungen werden ausschließlich zu dem Zwecke erlassen, um der Hausgemeinschaft ein ruhiges, friedliches und geordnetes Wohnen im Hause, sowie eine ungestörte Benützung der gemeinsamen Anlagen zu gewährleisten.

Gehen Sie mit Ihren Nachbarn so um, wie Sie sich wünschen, dass diese mit Ihnen umgehen.

 

Die Hausordnung bildet einen wesentlichen Bestandteil des abgeschlossenen Mietvertrages. Demnach darf jeder Inhaber seine Wohnung so gebrauchen, dass die anderen Mieter nicht gestört sind und die gemeinsamen Teile des Hauses mit größter Schonung behandelt werden.

 

Die Hausordnung ist nicht nur vom Miteigentümer/Mieter oder seinen Angehörigen selbst, sondern in gleicher Weise auch von seinen Mitbewohnern, den Besuchern und Dienstpersonen gewissenhaft einzuhalten.

 

1. Die einzelnen Mieter sowie deren Familienangehörige, Gäste und Dienstpersonal sind zur Reinhaltung aller Anlagen, insbesondere der Außenanlagen, der Müllanlage, des Stiegenhauses und der Kellerabteile verpflichtet.

Hausflur, Stiegenhaus, Müllablage, sowie alle gemeinsam benützten Räume sind daher stets von Gegenständen jeder Art frei und rein zu halten. Weiters ist eine Lagerung von Gegenständen in der Tiefgarage strengstens untersagt. Hierfür sind die jeweiligen privaten Kellerabteile zu benützen.

Kehricht und Küchenabfälle, sowie sonstiger Unrat ist in die dafür vorgesehenen Müllcontainer zu werfen. Sollte eine Entsorgung von Glas, Papier als Sondermüll zur Wiederverwertung möglich sein, so ist von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen. Es ist weiters strengstens verboten, Gegenstände jeder Art durch die Fenster oder Balkone auf den Hof zu werfen oder Flüssigkeiten abzugießen. Weiters sind Schachteln usw. stets zerkleinert in den hierfür vorgesehen Müll- oder Papiercontainern zu entsorgen.

 

2. Jede von den Parteien verursachte, besondere Verschmutzung gemeinsam benützter Räume, insbesondere des Stiegenhauses und der Außenanlage, ist sofort von der verursachenden Partei zu beseitigen.

 

3. Das Abstellen von Fahrrädern, Kinderwägen, Schiern, Rodeln und sonstiger, sperriger Gegenstände in den Kellergängen ist nur dann gestattet, wenn keine Behinderung auftritt. Das Abstellen von Mopeds udgl. im Haus ist grundsätzlich untersagt. Ebenfalls ist das Anlehnen von Fahrrädern, Mopeds udgl. an den Hausaußenwänden nicht gestattet. Das Abstellen und Lagern (auch kurzfristig) von privaten Gegenständen wie z.B. Schuhe, Schränke, Pflanzen etc. in allgemeinen Räumlichkeiten, im Treppenhaus, vor den Wohnungstüren, Vorplätzen und in den Umgebungsanlagen ist nicht gestattet.

 

Benutzen Kinder den Spielplatz oder ähnliche Einrichtungen, so ist es Sache der Eltern, die Kinder zur Ordnung und sorgsamen Umgang anzuhalten.

 

4. Für die Benützung von Waschküchen, Trockenräumen und anderer der Gemeinschaft dienende Einrichtungen gelten jeweils spezielle Richtlinien wie z.B. Waschküchenordnung. Nach Gebrauch sind die benützten Räume und Apparate zu reinigen und auszutrocknen, die Wasserabläufe freizumachen und im Winter die Fenster zu schließen. Wäsche darf nur in bestimmten Orten (Trockenraum oder Aufhängeplatz) aufgehängt werden.

 

 

5. Das Klopfen von Teppichen, Decken etc., ist nur innerhalb der dafür vorgesehenen Einrichtungen im Freien und weiters nur an Werktagen gestattet.

Ausstauben von Staubtüchern, Reinigen von Kleidern und Schuhen sowie sonstiger Einrichtungsgegenstände  ist nur innerhalb der Balkone erlaubt.

Bei allen Reinigungsarbeiten ist jedoch besonders Rücksicht auf die Mieter, insbesondere auf die darunterliegenden Balkone/Terrassen zu nehmen.

 

6. Blumentöpfe auf Balkone müssen mit Untertassen versehen sein und sind gegen ein Herabfallen zu sichern. Es ist auch dafür zu sorgen, daß beim Gießen der Blumen kein Wasser auf die darunterliegenden Balkone rinnt. Es dürfen KEINE GEGENSTÄNDE (ZIGARETTEN, Müll usw.) hinunter geworfen werden!!!

 

7. Störendes Lärmen ist grundsätzlich jederzeit verboten. Die Nachtruhe von 22.00 Uhr bis 07.00 Uhr muß unbedingt für den einzelnen Bewohner der Wohnanlage gewährleistet sein.

Insbesondere sind die einzelnen Bewohner verpflichtet, Ihre Radio- und Fernsehgeräte etc. ab 22.00 Uhr auf Zimmerlautstärke zu stellen. Musizieren ist ebenfalls unter Bedachtnahme auf die möglichst weitgehende Vermeidung von störendem Lärm, jedoch nur unter der Tageszeit gestattet. Dabei ist jedoch unbedingt die Mittagsruhe von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr einzuhalten.

Das Spielen jeder Art in den Stiegenhäusern und Kellergängen, ist grundsätzlich untersagt.

Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass Fußballspielen und Spiele, welche geeignet sind, Schäden an den Gebäude und Anlagen zu verursachen, verboten sind.

 

8. Die Hauseingangstüre ist verschlossen zu halten.

 

9. Es ist verboten, harte oder sperrige Gegenstände, Asche, Küchenabfälle und alle sonstigen Gegenstände, die eine Verstopfung der Leitungen verursachen könnten, sowie ätzende Flüssigkeiten, in die Becken und WC. zu schütten bzw. zu werfen.

Die Wasserläufe selbst sind in Ordnung zu halten. Etwaige Undichtheiten sind sofort beheben zu lassen. Ebenso ist das Überlaufen von Waschbecken- und Wannen zu vermeiden, ausgeschüttetes und überlaufendes Wasser bzw. sonstige Flüssigkeiten sind sofort aufzutrocknen. Schäden, welche durch Überschwemmungen in der Wohnung bzw. an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft verursacht werden, sind vom Miteigentümer zu decken. Ausgenommen sind hievon selbstverständlich Schäden, welche vom Gebäudeversicherer getragen werden.

Bei Verlassen der Wohnung auf längere Zeit ist unbedingt auf das dichte Schließen der Wasserhähne zu achten.

 

10. Die Stromversorgungsanlagen sind instand zu halten, damit jegliche Gefahr für das gesamte Objekt verhindert wird. In den gemeinsam benützten Räumen, insbesondere im Stiegenhaus, sowie in den Kellern, ist der Strom sparsam zu verwenden. Das Anschalten von E-Geräten und Glühlampen an die bestehenden Keller- und Stiegenhausbeleuchtungen ist untersagt.

 

11. Das Halten von Hunden ist untersagt und das Halten anderer Haustiere  ist mit dem Eigentümer der Liegenschaft ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren.

 

12. Schilder und Anzeigen an den Fassaden des Hauses dürfen nur mit

Genehmigung der Eigentümer angebracht werden und sind bei Auszug aus dem Haus auf Kosten der Partei zu entfernen und es ist der Allgemeinzustand wieder herzustellen.

 

13. Verlautbarungen der Hausverwaltung und der öffentlichen Einrichtungen (Gemeinde, E-Werk, Wasser- und Kanalwerk) werden angeschlagen und sind zu beachten.

 

14. Für alle aus der Nichtbeachtung der Hausordnung oder sonst aus einem Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Haus oder an den gemeinsamen Anlagen des Hauses entstehende Verluste und Schäden, ist  der betreffende Mieter haftbar.

 

15. RAUCHEN im Stiegenhaus, sowie im Keller und in der Tiefgarage ist NICHT gestattet.

 

Sollten die gegenständlichen Bestimmungen zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung unzureichend sein, behalten sich die Eigentümer Ergänzungen bzw. Änderungen vor.